18.03.2013 - Dortmunder Bekanntmachungen vom 21.12.2012

 

"Widmung von Straßen in Dortmund-Oespel
Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Buchstabe e) der Hauptsatzung vom 05.04.2011 der Stadt Dortmund in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.10.2011 hat die Bezirksvertretung Dortmund-Lütgendortmund in ihrer Sitzung am 11.12.2012 nachstehende Allgemeinverfügung beschlossen: Mit Wirkung vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung wird der Westerwaldweg gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs als Gemeindestraße gewidmet.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigte versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Allgemeinverfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Bezirksvertretung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:
Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betreffenden Verkehrsfläche ersichtlich ist, kann beim Tiefbauamt der Stadt
Dortmund, Königswall 14, Zi. 101, während der Verkehrsstunden, montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Dortmund, 17.12.2012

Ullrich S i e r a u

Oberbürgermeister"

 

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